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Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin des Unstrut-Hainich-Kreises für die Wahlkreise Nr. 8 (Unstrut-Hainich-Kreis I) und Nr. 9 (Unstrut-Hainich-Kreis II) für die Wahl zum 8. Thüringer Landtag am 01.09.2024

  • Landtagswahl

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen


Nachdem der 01.09.2024 durch die Landesregierung als Wahltag bestimmt worden ist, gebe ich folgendes bekannt:
 

I. Wahlkreisvorschläge

1. Wahlvorschlagsrecht

Wahlkreisvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden.

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlkreisvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 03.06.2024 bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes darunter dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen des nächstniedrigeren Gebietsverbandes, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.

 

2. Einreichen von Wahlkreisvorschlägen

Wahlkreisvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am 27.06.2024 bis 18.00 Uhr schriftlich bei der Kreiswahlleiterin einzureichen. Der Wahlkreisvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlkreisvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 9 zur Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) einzureichen und muss enthalten:

• Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung nach § 30 Abs. 2 ThürLWO, des Bewerbers,

• den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen deren Kennwort (§ 22 Abs. 4 Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG)).

In jedem Wahlkreisvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
 

a) Wahlkreisvorschläge von Parteien

Eine Partei kann gemäß § 20 Abs. 5 Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG) in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.

Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.

Die Wahlen für die Vertreterversammlungen dürfen frühestens am 27.02.2023 stattgefunden haben. Die Wahlen der Bewerber sind ebenfalls seit dem 27.02.2023 möglich. Die Bewerber und die Vertreter müssen in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt werden.

Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlkreisvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.

Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.
 

b) Andere Wahlkreisvorschläge

Andere Wahlkreisvorschläge müssen gemäß § 22 Abs. 3 ThürLWG ebenfalls von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wobei drei Unterzeichnende des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag nach Anlage 9 zur ThürLWO selbst zu leisten haben (§ 32 Abs. 3 ThürLWO).


c) Unterstützungsunterschriften

Muss ein Wahlkreisvorschlag von mindestens 250 Wahlberechtigten (nach § 13 ThürLWG) unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern, die von der Kreiswahlleiterin auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 23 ThürLWG zu bestätigen.

Die Wahlberechtigten (nach § 13 ThürLWG), die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Unterzeichnenden anzugeben.

Für jeden Unterzeichnenden ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Wahlrechts von der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichnende im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlags bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunter-schriften zu verbinden. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden müssen bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist nicht nachgereicht werden.

Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvorschlägen ungültig.

Wahlkreisvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

 

3. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag

Dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 9 der ThürLWO) sind beizufügen:

a) die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat sowie Mitglied keiner anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist (Anlage 12 zur ThürLWO),

b) die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 13 zur ThürLWO),

c) sofern erforderlich (vgl. Nr. 2b), mindestens 250 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden (Anlage 11 zur ThürLWO),

d) bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist (Anlage 14 zur ThürLWO), im Falle eines Einspruchs nach § 23 Abs. 4 ThürLWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 23 Abs. 6 ThürLWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlage 15 der ThürLWO).


Die amtlichen Vordrucke für den Wahlkreisvorschlag und die Anlagen werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin kostenfrei geliefert.

 

II. Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Landtagswahl ist das Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz) vom 09.11.1993 (GVBl. S. 657), neugefasst durch Neubekanntmachung vom 30.07.2012 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2019 (GVBl. S. 59). Des Weiteren findet die Thüringer Landeswahlordnung vom 12.07.1994 (GVBl. S. 817), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.09.2015 (GVBl. S. 131) Anwendung. Bei Änderungen der Rechtsgrundlagen nach dieser Bekanntmachung werden die entsprechend geänderten Gesetzesgrundlagen obligat.

 

III. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

 

IV. Kontaktdaten Landeswahlleiter und Kreiswahlleiterin

Landeswahlleiter Thüringen

Europaplatz 3

99091 Erfurt

Tel.: 0361 573319100

Fax: 0361 573319691

 

Kreiswahlleitung Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis

Haus 004, Raum 3.16

Lindenhof 1

99974 Mühlhausen

Tel.: 03601 802600

Fax: 03601 802601

E-Mail: wahlen@~@uh-kreis.de

 

V. Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter https://wahlen.thueringen.de/landtagswahlen/lw_informationen.asp.

 

Mühlhausen, 29.04.2024

Wachter
Kreiswahlleiterin